Ausweispflicht ?!?!
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- Pitty
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Ausweispflicht ?!?!
Mein Partner und ich stecken in einer kleinen Diskussion fest ...
Wir sind uns schon soweit genähert, das wir und geeinigt haben, das man dan Personalausweis nicht mitführen "muss", man aber die Pflicht hat, sich auszuweisen.
Bsp:
Personenkontrolle - Ich hab keinen Ausweis dabei, aber gebe Auskunft wer ich bin.
Jetzt die Frage:
Welche Möglichkeiten hat der Polizist meine Angaben zu überprüfen, bzw. welche Handlungen darf er durchführen ???
Wir sind uns schon soweit genähert, das wir und geeinigt haben, das man dan Personalausweis nicht mitführen "muss", man aber die Pflicht hat, sich auszuweisen.
Bsp:
Personenkontrolle - Ich hab keinen Ausweis dabei, aber gebe Auskunft wer ich bin.
Jetzt die Frage:
Welche Möglichkeiten hat der Polizist meine Angaben zu überprüfen, bzw. welche Handlungen darf er durchführen ???
du willst jetzt nicht wirklich alle rechtlichen möglichkeiten wissen, die ein cop hat, oder???
hab gerade meine grafikkarte erhalten und die will dringend in meinem rechner verbaut werden.
wenn das läuft (incl. neuem system), dann werde ich mich mal auslassen.
hoffe, die anderen helfen so lange schonmal aus...
*zwinker*
hab gerade meine grafikkarte erhalten und die will dringend in meinem rechner verbaut werden.
wenn das läuft (incl. neuem system), dann werde ich mich mal auslassen.
hoffe, die anderen helfen so lange schonmal aus...
*zwinker*

OK, ich versuch's schon mal:
1) Du musst den Ausweis natürlich mitführen.
2) Tust du's nicht, können die B*llen dir deine Angaben entweder glauben oder nicht. Wenn nicht, werden sie deine Identität anderweitig überprüfen, z.B. indem sie jemanden anrufen, der die Identität bestätigt (z.B. Eltern). Oder sie begnügen sich mit deinem Führerschein.
1) Du musst den Ausweis natürlich mitführen.
2) Tust du's nicht, können die B*llen dir deine Angaben entweder glauben oder nicht. Wenn nicht, werden sie deine Identität anderweitig überprüfen, z.B. indem sie jemanden anrufen, der die Identität bestätigt (z.B. Eltern). Oder sie begnügen sich mit deinem Führerschein.
pwnEd.
- PogueMahone
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Ausweispflicht = die Pflicht des Ausweises.
Die Diskussion hatte ich mal in Shorts und T-Shirt mit nem Sheriff.... und hab verloren.
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Hey Ho, Let´s Go
(Joey Ramone *19.05.1951, †15.04.2001)
(DeeDee Ramone *18.09.1952, †05.06.2002)
(Johnny Ramone *08.10.1948, †15.09.2004)
(Tommy Ramone *29.01.1949, †11.07.2014)
"Death is not the end ..."
Give us peace in our time
(William Stuart Adamson *11.05.1958, †16.12.2001)
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entschuldige, aber das ist BULLshit.Ed hat geschrieben: 1) Du musst den Ausweis natürlich mitführen.
schau mal in das bundespersonalausweisgesetz.
da steht nix von mitführpflicht.
ab dem 16 lebensjahr muss jeder deutsche ein eigenes ausweisdokument "besitzen".
also bpa (perso) oder reisepass.
eine mitführpflicht besteht nicht.
und wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann wollte pitty nur die massnahmen wissen, die die polizei bei "nichtmitführen" durchführen kann.
- Tempel
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Also ich habe mir vor einiger Zeit zu diesem Thema ja schonmal Gedanken gemacht.
Normalerweise sollte es doch in unserer heutigen Infomationsgesellschaft kein Thema sein auf elektronischem Wege an die Personendaten heranzukommen, sprich die Ausweisdaten sind elektronisch für entsprechende Behörden hinterlegt.
So kann man spätestens auf der Polizeiwache Gewissheit verschaffen, um wen es sich handelt, im besten Fall natürlich direkt vor Ort (wie in diversen amerikanischen Filmen).
Aber so weit sind wir leider noch nicht...
Normalerweise sollte es doch in unserer heutigen Infomationsgesellschaft kein Thema sein auf elektronischem Wege an die Personendaten heranzukommen, sprich die Ausweisdaten sind elektronisch für entsprechende Behörden hinterlegt.
So kann man spätestens auf der Polizeiwache Gewissheit verschaffen, um wen es sich handelt, im besten Fall natürlich direkt vor Ort (wie in diversen amerikanischen Filmen).
Aber so weit sind wir leider noch nicht...
- Scooby Doo
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"Zeigen Sie mir mal bitte Ihren Ausweis ..."
-
"Das ist ja wohl der abgefeimteste Blödsinn, der mir je untergekommen ist.
Was haben denn die Schweizer? - 'Eine Identitäts-Karte...'
Und die Engländer? - 'Eine identity card...'
Das sind Länder, in denen die Menschen, die dort leben, Identitäten haben.
Und was haben wir ??? - Wir haben einen Personalausweis!
Das heißt, wir gehören zum Personal der Bundesrepublik Deutschland.
So sieht's aus !
Da wird man doch wahnsinnig !"

(frei nach Kai Magnus Sting)
-
"Das ist ja wohl der abgefeimteste Blödsinn, der mir je untergekommen ist.
Was haben denn die Schweizer? - 'Eine Identitäts-Karte...'
Und die Engländer? - 'Eine identity card...'
Das sind Länder, in denen die Menschen, die dort leben, Identitäten haben.
Und was haben wir ??? - Wir haben einen Personalausweis!
Das heißt, wir gehören zum Personal der Bundesrepublik Deutschland.
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(frei nach Kai Magnus Sting)
♪♫ "All I wanna do is have a little fun before I die . . ." ♫♪ (Sheryl Crow)
Scooby, willst du alles gleichschalten ?
Dann könnten wir ja gleich Englisch als Amtssprache einführen, oder ?
Kommt mir jetzt nicht mit Gesichtserker, etc. ...
Zum Rest..... genügend anderen Scheiss zu machen
S.
Dann könnten wir ja gleich Englisch als Amtssprache einführen, oder ?
Kommt mir jetzt nicht mit Gesichtserker, etc. ...
Zum Rest..... genügend anderen Scheiss zu machen

S.
Der Sarkast unter den [???]-Zeichen !!!!
Sarkasmus ist dabei die Bosheit, die so gut verpackt
ist, dass ich ausser Reichweite bin, bis sie der Betreffende verstanden hat
Ungekrönter Offtopic-Kaiser
Sarkasmus ist dabei die Bosheit, die so gut verpackt
ist, dass ich ausser Reichweite bin, bis sie der Betreffende verstanden hat

Ungekrönter Offtopic-Kaiser
Der war gutTempel hat geschrieben: Normalerweise sollte es doch in unserer heutigen Infomationsgesellschaft kein Thema sein auf elektronischem Wege an die Personendaten heranzukommen, sprich die Ausweisdaten sind elektronisch für entsprechende Behörden hinterlegt.

„Wissen ist Nacht!“
Prof. Dr. Abdul Nachtigaller
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- Yeti
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lol
Also Leute es ist ganz einfach, man muss sich ausweisen könne (Perso oder ein anderes Dokument)!
Sollte man das nicht können darf die Polizei einen 48 h fest halten zur fest Stellung der Personalien. Und wenn man an einen Arsch gerät machen die das auch. Von der Seite würde ich Euch empfehlen einen Perso oder was in de Art bei Euch zu haben. Es sei den Ihr wollt mal in eine Zelle.
Also Leute es ist ganz einfach, man muss sich ausweisen könne (Perso oder ein anderes Dokument)!
Sollte man das nicht können darf die Polizei einen 48 h fest halten zur fest Stellung der Personalien. Und wenn man an einen Arsch gerät machen die das auch. Von der Seite würde ich Euch empfehlen einen Perso oder was in de Art bei Euch zu haben. Es sei den Ihr wollt mal in eine Zelle.
- PogueMahone
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Da fehlen Satzzeichen.... ein "? " und ein " ! "
Ich hab das mal korregiert
Ich hab das mal korregiert

Scooby Doo hat geschrieben:Und was haben wir?
??? !
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- Passagier57
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Argh, hilfe, nicht schon wieder Gesetze erklären
Hab grad keine Zeit, da ich meine Reifen wechseln will, aber soviel vor ab:
Nein, man muss den Personalausweis nicht mitführen.
Um jemanden zur Identitätsfeststellung mit auf die Dienststelle zu nehmen, braucht man natürlich auch Rechtsgrundlagen, so ohne weiteres geht das auch nicht, da muss schon was vorliegen.
Grundsätzlich kommt es auch darauf an, ob die Identitätsfeststellung nach der Strafprozessordnung (Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten) oder nach dem Polizeigesetz (Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung) stattfindet, das ist ziemlich kompliziert und kann nicht in einem Satz beantwortet werden.
Zudem ist Polizei Ländersache, weshalb jedes Bundesland da auch ein etwas anderes Polizeigesetz hat, was die Sache zusätzlich kompliziert.
Wenn man von der Polizei kontrolliert wird, muss man auf jeden Fall seine Personalien angeben, und zwar die korrekten, ansonsten begeht man eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG):
§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Zu den technischen Möglichkeiten der Polizei:
Also, das ist auch von Bundesland zu Bundesland verschieden, eine Identitätsfeststellung kann ziemlich kompliziert werden, wenn sich der Betroffene komplett verweigert.
In Baden-Württemberg gibt/gab es Dateien, auf die die Polizei über ein zentrales System der Einwohnermeldeämter zugreifen konnte, um Adressen zu recherchieren, jedoch liegt da das Bild des betreffenden nicht ein, das muss man tagsüber beim Einwohnermeldeamt "ziehen". Außerdem gibt es noch den Telebild-Abgleich, usw....

Hab grad keine Zeit, da ich meine Reifen wechseln will, aber soviel vor ab:
Nein, man muss den Personalausweis nicht mitführen.
Um jemanden zur Identitätsfeststellung mit auf die Dienststelle zu nehmen, braucht man natürlich auch Rechtsgrundlagen, so ohne weiteres geht das auch nicht, da muss schon was vorliegen.
Grundsätzlich kommt es auch darauf an, ob die Identitätsfeststellung nach der Strafprozessordnung (Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten) oder nach dem Polizeigesetz (Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung) stattfindet, das ist ziemlich kompliziert und kann nicht in einem Satz beantwortet werden.
Zudem ist Polizei Ländersache, weshalb jedes Bundesland da auch ein etwas anderes Polizeigesetz hat, was die Sache zusätzlich kompliziert.
Wenn man von der Polizei kontrolliert wird, muss man auf jeden Fall seine Personalien angeben, und zwar die korrekten, ansonsten begeht man eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG):
§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Zu den technischen Möglichkeiten der Polizei:
Also, das ist auch von Bundesland zu Bundesland verschieden, eine Identitätsfeststellung kann ziemlich kompliziert werden, wenn sich der Betroffene komplett verweigert.
In Baden-Württemberg gibt/gab es Dateien, auf die die Polizei über ein zentrales System der Einwohnermeldeämter zugreifen konnte, um Adressen zu recherchieren, jedoch liegt da das Bild des betreffenden nicht ein, das muss man tagsüber beim Einwohnermeldeamt "ziehen". Außerdem gibt es noch den Telebild-Abgleich, usw....
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äh für was haben wir dann einen wenn ich ihn nicht mit nehmen muss??? und die Polizei über ander wege die personalien feststellt?? nur damit es schneller geht???Passagier57 hat geschrieben: Nein, man muss den Personalausweis nicht mitführen.
logisch braucht sie eine rechtsgrundlage,hats du auch sehr schön ausgeführt.....Passagier57 hat geschrieben: Um jemanden zur Identitätsfeststellung mit auf die Dienststelle zu nehmen, braucht man natürlich auch Rechtsgrundlagen, so ohne weiteres geht das auch nicht, da muss schon was vorliegen.
aber wie ich schon sagte zur fest stellung der personaliendürfen sie einen bis zu 48 h fest halten. wird natürlich meist nicht so alge dauern, wenn alles in ordnung ist, meistens wird ein anruf reichen oder was in der art
aber die möglichkeit besteht und von der seite würd ich schon peronalien mit mir füren
ach ja natürlich ahben auch Yetis so was ....... man man immer dies vorurteile hier

- Scoob
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Tja... dafür sind ist der Name des Führerscheins bei den Schweizern sehr komisch... die haben einen Führer-Ausweis.Scooby Doo hat geschrieben:"Zeigen Sie mir mal bitte Ihren Ausweis ..."
-
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Und die Engländer? - 'Eine identity card...'
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- Pitty
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bußgeld ... verstehe !!!
wer bekommt dann das bußgeld ... mein nachbar, dessen daten ich angegeben habe ???
also polizist, steh gerade und gib einem unwissenden auskunft:
ich sage, ich bin mein nachbar.
du glaubst mir das nicht.
also erklär mir bitte, was du machen kannst, um festzustellen, wer ich wirklich bin bzw. mich dazu bringen kannst, dir meinen ausweis zu zeigen, oder irgendjemand zweifelsfrei bestätigen kann, das ich mein nachbar bin oder nicht !!!!
wer bekommt dann das bußgeld ... mein nachbar, dessen daten ich angegeben habe ???
also polizist, steh gerade und gib einem unwissenden auskunft:
ich sage, ich bin mein nachbar.
du glaubst mir das nicht.
also erklär mir bitte, was du machen kannst, um festzustellen, wer ich wirklich bin bzw. mich dazu bringen kannst, dir meinen ausweis zu zeigen, oder irgendjemand zweifelsfrei bestätigen kann, das ich mein nachbar bin oder nicht !!!!
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Voraussetzungen nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg für eine Identitätsfeststellung nach § 26 PolG:
§ 26
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§ 26
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
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Hierzu der Gewahrsam nach dem Polizeigesetz:
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbstmord begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbstmord begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
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Bei Verfolgung von Straftaten gilt für die Identitätsfeststellung die Strafprozessordnung:
§ 163b
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
§ 163b
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
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§ 163c
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Die vorläufige Festnahme nach der Strafprozessordnung:
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Die vorläufige Festnahme nach der Strafprozessordnung:
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
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Bei Ordnungswidrigkeiten gilt dasselbe wie bei Straftaten:
§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
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