Zottliger hat geschrieben:
Es zählen nur die Stimmen die abgegeben wurden!
Türlich kannst Du Dich auch enthalten. Einfach nen leeren Wahlzettel abgeben oder zur Verdeutlichung "Enthaltung" draufschreiben. Solange Du Deine Wahlberechtigungsdingsbums beim Wahllokal abgegeben hast, zählt Deine Stimme als abgegeben. Denn Du bist ja erschienen
Auszug aus dem Bundeswahlgesetz:
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht
erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3
ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Quelle:
http://www.bundestag.de/dokumente/recht ... lg_pdf.pdf
Ist also nicht mit leer abgeben oder "Enthaltung" raufschreiben. Ich will aber mein Grundrecht auf Wahl wahrnehmen und mich ggf. enthalten. (btw... Gruß von Sandra @ Zottel

)
Einen Hinweis auf "Wertung ungültiger Stimmen zum amtlichen Enderbniss" hab ich im Bundeswahlrecht nicht gefunden. Ergo zählen anscheinend nur die gültigen Zettelkes.
@Tong: Generell ist "Nichtwählen" identisch mit "falsch" wählen (siehe zottelsches Statement)