ASU für Motorräder !?

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Gunsmoke
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Beitrag von Gunsmoke »

Passagier57 hat geschrieben: Ich schreite gleich zu Deiner Wohnung rein! :hammer:
Wat willst'n du bei mir? :???:
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Passagier57
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Beitrag von Passagier57 »

Dich hauen? :D
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Tong
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Beitrag von Tong »

Ich glaub ich klage dagegen. Ein 16 Jahre altes Motorrad ist kein Oldtimer .... es MUSS doch was geben, was man gegen die Schwachsinn machen kann
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Gunsmoke
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Beitrag von Gunsmoke »

Passagier57 hat geschrieben:Dich hauen? :D
:hilo:
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CoRnY
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Beitrag von CoRnY »

Grad nochma nen Bericht gelesen.

3,9 Mio Motorräder fahren im Jahr durchschnittlich 5000km. Dabei werden ungefähr 1,17 Milliarden Liter Sprit verbrannt. Allein die 40 Mio. PKW in Deutschland verbrauchen über das 30fache.Schwerlastverkehr, Kraftwerke, Heizungen- da sind die Mopedfahrer schon das kleinste Rad am Wagen.

Aber besser fragen wir nich weiter nach Sinn und Zweck
:)
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CoRnY
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Beitrag von CoRnY »

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http://www.ls-650.de/Downloads/AUK-ZDK.pdf
ROFL, die letzten 3 Sätze sind ja wohl der Hammer. Prost Mahlzeit :bigok:
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Gunsmoke
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Beitrag von Gunsmoke »

Ich würde auch 30€ zahlen nur damit die mich in Ruhe lassen. :D
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CoRnY
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Beitrag von CoRnY »

54€ sinns
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Gunsmoke
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Beitrag von Gunsmoke »

für AUK? ich dachte 25 :x
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CoRnY
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Beitrag von CoRnY »

für beides :)
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Gunsmoke
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Beitrag von Gunsmoke »

Das geht dann ja noch.
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Passagier57
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Beitrag von Passagier57 »

Hab da mal ne E-Mail über das Thema bekommen:
> Betreff: Az.: 64-40/3863/3 - 41.VO zur Änderung
> straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; hier: Erläuterungen
> zur Änderung der Abgasuntersuchung
>
> Mit der 41.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
> Vorschriften wurde u.a. auch die Abgasuntersuchung für
> Krafträder eingeführt. In diesem Zusammenhang traten
> verschiedene Fragen auf. Zur Klarstellung hat die Abteilung
> 4 des RP Tübingen, in Absprache mit dem Innenministerium, am
> 31.03.2006 per eMail nachfolgende Informationen an die
> Zulassungsbehörden herausgegeben.
>
> Diese Informationen sind mittlerweile schon auf verschiedenen
> Nachrichtenwegen geflossen und nun auch hier eingetroffen.
> Zur Ergänzung und Klarstellung der bisherigen Informationen
> wird die nachfolgende Zusammenfassung den Dienstellen
> übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere
> Veranlassung:
>
>
> " Az.: 46-12/3861.6-47a
> Sehr geehrte Damen und Herren,
> aufgrund von Fragen von einigen Zulassungsbehörden,
> insbesondere zur AU an Krafträdern, haben wir folgendes zur
> Information zusammengestellt und mit dem Innenministerium abgeklärt:
> 1.
> Allgemeines:
> Mit der 41. Verordnung zur Änderung
> straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 (BGBl.
> Teil I, Nr. 11 S. 470 ff.) sollen AU und HU in einer
> Untersuchung zusammengefasst werden. Ohne erfolgreich
> abgeschlossene AU gibt es keine HU-Plakette.
> Die AU kann entweder bei der HU vom HU-Prüfer durchgeführt
> werden. Wahlweise kann die AU auch zukünftig in einer dafür
> anerkannten Werkstatt durchgeführt werden. Der positive
> Bericht wird dann dem HU-Prüfer ausgehändigt, der das
> Abgasverhalten dann nicht nochmals bei der HU zu prüfen braucht.
> 2.
> a) Krafträder
> Mit o.g. VO wird u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung für
> Krafträder eingeführt.
> Es handelt sich nicht um die Einführung einer gesonderten
> Abgasuntersuchung, für die ein Prüfprotokoll mit den
> gemessenen Werten ausgestellt wird und für die eine Plakette
> zugeteilt wird, sondern um eine Erweiterung des Prüfkatalogs
> im Rahmen der Hauptuntersuchung. Die Untersuchung der Abgase
> und ggf. Geräusche an Krafträdern ist der Teil der
> Hauptuntersuchung. Daher wird auch k e i n e AU-Plakette
> zugeteilt. Falls die Abgaswerte nicht eingehalten werden,
> wird keine HU-Plakette zugeteilt. Nach Auskunft einer
> TÜV-Prüfstelle werden die gemessenen Soll- bzw. Ist-Werte im
> HU-Bericht nicht erwähnt.
> Für die Zulassungsbehörden ändert sich daher nichts, da bei
> der Zulassung von Krafträdern kein AU-Bericht vorgelegt
> werden muss und auch keine AU-Plakette vergeben wird.
> Die Regelung tritt zum 01.04.2006 in Kraft. Betroffen sind
> nach der Übergangsvorschrift in § 72 StVZO nur Krafträder,
> die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
> Krafträder, die vor dem 01.01.1989 erstmals zugelassen
> wurden, sind nicht betroffen, für sie bleibt die
> Hauptuntersuchung unverändert.
> Außerdem betrifft die Regelung nur Hauptuntersuchungen, die ab dem
> 01.04.2006 durchgeführt werden, d.h., Kräfträder, die noch
> eine gültige HU-Plakette haben, müssen nicht ab dem
> 01.04.2006 gesondert einer Umweltverträglichkeitsprüfung
> unterzogen werden. Dies geschieht erst im Rahmen der
> nächstfälligen Hauptuntersuchung.
> Aufgrund knapper Einführungsfristen wird derzeit das
> Anerkennungsverfahren für antragstellende
> Kraftrad-AU-Werkstätten definiert. Kurzfristig fällige
> Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der HU können in
> der Übergangszeit (und danach natürlich auch noch) durch die
> §29-Überwachungsorganisationen durchgeführt werden.
> b) Quads
> 1) Quads, die nach der Fahrzeugart als lof. Zugmaschine
> beschrieben sind, unterliegen nach § 47a Abs.1 Nr.2 nicht der
> AU-Pflicht.
> 2) Quads, die als 4-rädriges Kraftfahrzeug zur
> Personenbeförderung eingestuft sind:
> Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
> Baden-Württemberg vom 03.05.2001, Az.: 37, weitergeleitet mit
> Randerlass 08.05.2001, Az.:
> 45-12/3861.6-47a sowie meine E-Mail vom 13.11.2003 werden aufgehoben.
> (Aufgrund des motorradähnlichen Aufbaus und Beschaffenheit
> wurden Quads bislang wie Krafträder behandelt und mit o.g.
> Erlass von der AU-Pflicht befreit.
> Quads mit mehr als 50 km/h unterliegen nach § 47a Abs.1 Nr.1a
> StVZO der AU-Pflicht. Bei Quads ist die AU im HU-Bereicht
> einzutragen. Geht der Halter zuerst in eine Werkstatt, erhält
> er dort eine Bescheinigung zur Vorlage bei der HU-Prüfung.
> Das vordere Kennzeichen wird mit einer AU-Plakette versehen.
> 3. PKWs
> Zielsetzung der o.g. VO ist, die AU in der HU zu integrieren.
> Die Zusammenführung der beiden Untersuchungen ist zeitlich gestuft.
> Bei Fahrzeugen m i t OBD ist die AU ab 01.04.2006 in der HU
> integriert. Da die AU in der HU integriert ist, gibt es nur 1
> Prüfbericht.
> Bei Fahrzeugen o h n e OBD ist die AU ab 01.01.2010 in der HU
> integriert.
> Bis 31.12.2009 gibt es 1 AU-Prüfbericht und 1 HU-Prüfbericht.
> Damit sich im Zeitraum 2006 - 2010 keine Problem bei
> Verkehrskontrollen ergeben, erhalten auch Fahrzeuge mit OBD
> eine AU-Plakette. Zum 01.01.2010, wenn bei allen Fahrzeugen
> die AU im Rahmen der HU durchgeführt wird, entfällt die AU-Plakette.
> Die HU-Frist bei Selbstfahrer-Mietfahrzeugen beträgt generell
> 12 Monate.
> Aber: Wenn ein Fahrzeug (nur PKW!) von einem Mieter für
> mindestens 36 Monate angemietet wird, beträgt die HU-Frist 24 Monate.
> Anlage XIa wird zum 01.04.2006 aufgehoben. Daher beträgt die
> AU-Frist für PKWs, die nicht mit einem Kat oder nur mit einem
> U-Kat ausgerüstet sind, nun wie für Fahrzeuge mit Kat
> ebenfalls 24 Monate.
> 4. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
> Diese müssen ab dem 01.04.2006 einer AU unterzogen werden,
> wenn sie den Baumerkmalen eines LKW hinsichtlich
> Antriebsmotor und Fahrgestell entsprechen. Dies trifft z. B.
> auf Autokrane und Betonpumpen zu, deren Motor und Fahrgestell
> den Baumerkmalen von LKWs entsprechen. Sie erhalten statt des
> LKW-üblichen Aufbaus z.B. einen Kranaufbau.
> Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nur
> selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart
> bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h
> betroffen sind, da nur diese ein eigenes amtliches
> Kennzeichen erhalten und folglich einer HU unterzogen werden
> müssen (§ 18
> Abs.4 Nr.1 i.V.m. § 29 Abs.1 StVZO).
> Die Plakettenlaufzeit der HU und der AU-Plakette richtet sich
> nach Ziffer
> 2.1.4 der Ablage VIII.
> (Hierzu noch folgendes der Vollständigkeit halber: Unter
> Ziffer 2.1.4.1.
> fallen aufgrund der Formulierung "nicht mehr als 40 km/h o d
> e r kleiner / gleich 3,5 t" alle betreffenden Fahrzeuge mit
> bbH von max. 40 km/h, und zwar unabhängig vom Gewicht sowie
> alle betreffenden Fahrzeuge bis 3,5 t zul.
> Gesamtmasse, und zwar unabhängig von der
> Höchstgeschwindigkeit. Die in den Ziffern 2.1.4.2 ff.
> aufgeführten Fahrzeuge haben somit immer eine bbH von mehr
> als 40 km/h.)
>
> Nicht betroffen sind somit selbstfahrende Arbeitsmaschinen
> wie z.B. Bagger, weil deren Motor und insbesondere
> Fahrgestell gerade nicht einem LKW entsprechen.
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