Verfasst: Fr 31. Mär 2006, 18:37
Wat willst'n du bei mir?Passagier57 hat geschrieben: Ich schreite gleich zu Deiner Wohnung rein!

United we stand, United we fall!
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Wat willst'n du bei mir?Passagier57 hat geschrieben: Ich schreite gleich zu Deiner Wohnung rein!
Passagier57 hat geschrieben:Dich hauen?
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http://www.ls-650.de/Downloads/AUK-ZDK.pdf
> Betreff: Az.: 64-40/3863/3 - 41.VO zur Änderung
> straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; hier: Erläuterungen
> zur Änderung der Abgasuntersuchung
>
> Mit der 41.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
> Vorschriften wurde u.a. auch die Abgasuntersuchung für
> Krafträder eingeführt. In diesem Zusammenhang traten
> verschiedene Fragen auf. Zur Klarstellung hat die Abteilung
> 4 des RP Tübingen, in Absprache mit dem Innenministerium, am
> 31.03.2006 per eMail nachfolgende Informationen an die
> Zulassungsbehörden herausgegeben.
>
> Diese Informationen sind mittlerweile schon auf verschiedenen
> Nachrichtenwegen geflossen und nun auch hier eingetroffen.
> Zur Ergänzung und Klarstellung der bisherigen Informationen
> wird die nachfolgende Zusammenfassung den Dienstellen
> übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere
> Veranlassung:
>
>
> " Az.: 46-12/3861.6-47a
> Sehr geehrte Damen und Herren,
> aufgrund von Fragen von einigen Zulassungsbehörden,
> insbesondere zur AU an Krafträdern, haben wir folgendes zur
> Information zusammengestellt und mit dem Innenministerium abgeklärt:
> 1.
> Allgemeines:
> Mit der 41. Verordnung zur Änderung
> straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 (BGBl.
> Teil I, Nr. 11 S. 470 ff.) sollen AU und HU in einer
> Untersuchung zusammengefasst werden. Ohne erfolgreich
> abgeschlossene AU gibt es keine HU-Plakette.
> Die AU kann entweder bei der HU vom HU-Prüfer durchgeführt
> werden. Wahlweise kann die AU auch zukünftig in einer dafür
> anerkannten Werkstatt durchgeführt werden. Der positive
> Bericht wird dann dem HU-Prüfer ausgehändigt, der das
> Abgasverhalten dann nicht nochmals bei der HU zu prüfen braucht.
> 2.
> a) Krafträder
> Mit o.g. VO wird u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung für
> Krafträder eingeführt.
> Es handelt sich nicht um die Einführung einer gesonderten
> Abgasuntersuchung, für die ein Prüfprotokoll mit den
> gemessenen Werten ausgestellt wird und für die eine Plakette
> zugeteilt wird, sondern um eine Erweiterung des Prüfkatalogs
> im Rahmen der Hauptuntersuchung. Die Untersuchung der Abgase
> und ggf. Geräusche an Krafträdern ist der Teil der
> Hauptuntersuchung. Daher wird auch k e i n e AU-Plakette
> zugeteilt. Falls die Abgaswerte nicht eingehalten werden,
> wird keine HU-Plakette zugeteilt. Nach Auskunft einer
> TÜV-Prüfstelle werden die gemessenen Soll- bzw. Ist-Werte im
> HU-Bericht nicht erwähnt.
> Für die Zulassungsbehörden ändert sich daher nichts, da bei
> der Zulassung von Krafträdern kein AU-Bericht vorgelegt
> werden muss und auch keine AU-Plakette vergeben wird.
> Die Regelung tritt zum 01.04.2006 in Kraft. Betroffen sind
> nach der Übergangsvorschrift in § 72 StVZO nur Krafträder,
> die ab dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
> Krafträder, die vor dem 01.01.1989 erstmals zugelassen
> wurden, sind nicht betroffen, für sie bleibt die
> Hauptuntersuchung unverändert.
> Außerdem betrifft die Regelung nur Hauptuntersuchungen, die ab dem
> 01.04.2006 durchgeführt werden, d.h., Kräfträder, die noch
> eine gültige HU-Plakette haben, müssen nicht ab dem
> 01.04.2006 gesondert einer Umweltverträglichkeitsprüfung
> unterzogen werden. Dies geschieht erst im Rahmen der
> nächstfälligen Hauptuntersuchung.
> Aufgrund knapper Einführungsfristen wird derzeit das
> Anerkennungsverfahren für antragstellende
> Kraftrad-AU-Werkstätten definiert. Kurzfristig fällige
> Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der HU können in
> der Übergangszeit (und danach natürlich auch noch) durch die
> §29-Überwachungsorganisationen durchgeführt werden.
> b) Quads
> 1) Quads, die nach der Fahrzeugart als lof. Zugmaschine
> beschrieben sind, unterliegen nach § 47a Abs.1 Nr.2 nicht der
> AU-Pflicht.
> 2) Quads, die als 4-rädriges Kraftfahrzeug zur
> Personenbeförderung eingestuft sind:
> Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
> Baden-Württemberg vom 03.05.2001, Az.: 37, weitergeleitet mit
> Randerlass 08.05.2001, Az.:
> 45-12/3861.6-47a sowie meine E-Mail vom 13.11.2003 werden aufgehoben.
> (Aufgrund des motorradähnlichen Aufbaus und Beschaffenheit
> wurden Quads bislang wie Krafträder behandelt und mit o.g.
> Erlass von der AU-Pflicht befreit.
> Quads mit mehr als 50 km/h unterliegen nach § 47a Abs.1 Nr.1a
> StVZO der AU-Pflicht. Bei Quads ist die AU im HU-Bereicht
> einzutragen. Geht der Halter zuerst in eine Werkstatt, erhält
> er dort eine Bescheinigung zur Vorlage bei der HU-Prüfung.
> Das vordere Kennzeichen wird mit einer AU-Plakette versehen.
> 3. PKWs
> Zielsetzung der o.g. VO ist, die AU in der HU zu integrieren.
> Die Zusammenführung der beiden Untersuchungen ist zeitlich gestuft.
> Bei Fahrzeugen m i t OBD ist die AU ab 01.04.2006 in der HU
> integriert. Da die AU in der HU integriert ist, gibt es nur 1
> Prüfbericht.
> Bei Fahrzeugen o h n e OBD ist die AU ab 01.01.2010 in der HU
> integriert.
> Bis 31.12.2009 gibt es 1 AU-Prüfbericht und 1 HU-Prüfbericht.
> Damit sich im Zeitraum 2006 - 2010 keine Problem bei
> Verkehrskontrollen ergeben, erhalten auch Fahrzeuge mit OBD
> eine AU-Plakette. Zum 01.01.2010, wenn bei allen Fahrzeugen
> die AU im Rahmen der HU durchgeführt wird, entfällt die AU-Plakette.
> Die HU-Frist bei Selbstfahrer-Mietfahrzeugen beträgt generell
> 12 Monate.
> Aber: Wenn ein Fahrzeug (nur PKW!) von einem Mieter für
> mindestens 36 Monate angemietet wird, beträgt die HU-Frist 24 Monate.
> Anlage XIa wird zum 01.04.2006 aufgehoben. Daher beträgt die
> AU-Frist für PKWs, die nicht mit einem Kat oder nur mit einem
> U-Kat ausgerüstet sind, nun wie für Fahrzeuge mit Kat
> ebenfalls 24 Monate.
> 4. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
> Diese müssen ab dem 01.04.2006 einer AU unterzogen werden,
> wenn sie den Baumerkmalen eines LKW hinsichtlich
> Antriebsmotor und Fahrgestell entsprechen. Dies trifft z. B.
> auf Autokrane und Betonpumpen zu, deren Motor und Fahrgestell
> den Baumerkmalen von LKWs entsprechen. Sie erhalten statt des
> LKW-üblichen Aufbaus z.B. einen Kranaufbau.
> Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nur
> selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart
> bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h
> betroffen sind, da nur diese ein eigenes amtliches
> Kennzeichen erhalten und folglich einer HU unterzogen werden
> müssen (§ 18
> Abs.4 Nr.1 i.V.m. § 29 Abs.1 StVZO).
> Die Plakettenlaufzeit der HU und der AU-Plakette richtet sich
> nach Ziffer
> 2.1.4 der Ablage VIII.
> (Hierzu noch folgendes der Vollständigkeit halber: Unter
> Ziffer 2.1.4.1.
> fallen aufgrund der Formulierung "nicht mehr als 40 km/h o d
> e r kleiner / gleich 3,5 t" alle betreffenden Fahrzeuge mit
> bbH von max. 40 km/h, und zwar unabhängig vom Gewicht sowie
> alle betreffenden Fahrzeuge bis 3,5 t zul.
> Gesamtmasse, und zwar unabhängig von der
> Höchstgeschwindigkeit. Die in den Ziffern 2.1.4.2 ff.
> aufgeführten Fahrzeuge haben somit immer eine bbH von mehr
> als 40 km/h.)
>
> Nicht betroffen sind somit selbstfahrende Arbeitsmaschinen
> wie z.B. Bagger, weil deren Motor und insbesondere
> Fahrgestell gerade nicht einem LKW entsprechen.